Datum/Zeit
Date(s) - 02/10/2018
9:30 - 16:00
Veranstaltungsort
Rutesheim, Mensa
Kategorien
Seminarinhalt
Die zum 1.1.1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung hat eine Vielzahl von Änderungen erfahren.
Die Vorrechte der öffentlichen Hand sind grundsätzlich weggefallen, lediglich eine kleine Abminderung wurde für die öffentliche Hand durch Änderung des § 251 Abs. 4 AO geschaffen. Die Anfechtung ist und bleibt ein Sorgenkind allerInsolvenzgläubiger. Zwar wurde eine Erleichterung geschaffen, doch dies ist bei weitem nicht ausreichend, das Problem zu lösen.
Tagesordnung
Die Gemeinde als Insolvenzgläubigerin
– Rechte der Kommune
Teilnahme am Insolvenzverfahren
– Aussonderung
– Absonderung
– Die Gemeinde als Massegläubigerin
Richtige Anmeldung, Befriedigung
Gemeinde als Vertragspartner des Insolvenzschuldners
Reform des Insolvenzanfechtungsrechts
– Kenntnis der Gläubiger
– Inkongruenz
– Erleichterung für Insolvenzverwalter, § 132 InsO
– Rechtslage ab 2017
Meinungsaustausch
Referentin: Karola Singer
Anmeldung: Seminaranmeldung Verband