Mit der Verordnung über das Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (GVFV) nach § 753 Abs. 3 ZPO wurde ein einheitlicher Vordruck eingeführt; veröffentlicht wurde die VO im BGBl. I vom 30.09.2015. Nach § 5 der Verordnung ist der Vordruck ab 1.4.2016 zwingend anzuwenden.
Mit dem Formular kann der Vollstreckungsauftrag direkt an den Gerichtsvollzieher aber auch über das Amtsgericht zur Weiterleitung gerichtet werden. Das Formular besteht aus dem Vollstreckungsauftrag und den notwendigen amtlichen Anlagen und setzt sich aus verschiedenen Modulen zusammen. Der Inhalt ist bindend, egal ob in Papierform oder in der nach §§ 3 und 4 vorgesehen elektronischer Form. Insgesamt umfasst das Formular einschließlich, der zwei Anlagen, 8 Seiten.
§ 2 nennt die zulässigen Abweichungen und Ergänzungen. Abs. 2 dieser Vorschrift erlaubt, dass Freifelder und freigestaltete Anlagen genutzt werden können. Nach Abs. 3 soll es ausreichen, wenn dem Gerichtsvollzieher ausgefüllten Formularseiten eingereicht werden. Dabei ist zu beachten, dass die Reihenfolge der Module nicht geändert werden darf. Auf Seite 5 (= (B) ) kann angegeben werden, welche Seiten der Auftrag umfasst. Damit kann der Gerichtsvollzieher nachprüfen, ob der Vollstreckungsauftrag vollständig eingereicht wurde.
Nach § 3 können die Länder das Formular als barrierefreies PDF-Formular einführen. Nach elektronischer Erstellung wird der Antrag in Papierform weitergeleitet.
§ 4 sieht eine Übermittlung der Angaben in elektronischer Form vor. Die Schaffung der Voraussetzungen liegt ebenfalls bei den Ländern.
Aufgrund der Vielzahl der Gerichtsvollzieheraufträgen wegen öffentlich-rechtlicher Forderungen wäre die Anwendung des 8-seitigen Vordruckes doch etwas aufwendig als auch tatsächlich äußerst schwierig, insbesondere weil die Titulierung und „Verzinsung-“art doch sehr unterschiedlich ist. Deshalb hat der Landesverband Baden-Württemberg des Fachverband Kommunalkassenverwalter e.V. darum gekämpft, dass der jetzt vorliegende amtliche Vordruck für die öffentliche-rechtlichen Gläubiger nicht angewandt werden muss.
Die Ausnahme für die Kommunen wegen öffentlich-rechtlichen Forderungen ist aus § 1 Abs. 2 zu entnehmen.
„(2) Für einen Auftrag, der ausschließlich die Zustellung eines Schriftstücks zum Inhalt hat, gilt der Formularzwang nicht. Von der verbindlichen Nutzung ebenfalls ausgenommen sind Vollstreckungsaufträge zur Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen.“
Der Fachverband e.V. hat einen Entwurf für einen übersichtlichen Vordruck zur Beauftragung des Gerichtsvollziehers bereits geschaffen. Dieser wird nach Überarbeitung rechtzeitig den Mitgliedern zur Verfügung gestellt.

Vollstreckungsauftrag an Gerichtvollzieher